23. Juli 2019 | Rechtslage

Wer vertritt die AG bei Rechtsgeschäften mit Vorstandsmitgliedern?

Die AG wird bei Rechtsgeschäften mit Vorstandsmitgliedern durch den Aufsichtsrat vertreten (§ 112 AktG). Dies gilt nach einem neuen Urteil des BGH auch für Rechtsgeschäfte mit Gesellschaften, deren alleiniger Gesellschafter ein Vorstandsmitglied ist.

Der BGH hat mit Urteil vom 15. Januar 2019 (Az.: II ZR 392/17) klargestellt, dass sich der Anwendungsbereich des § 112 Satz 1 AktG auf Rechtsgeschäfte der Aktiengesellschaft mit einer Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter ein Vorstandsmitglied ist, erstreckt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift vertritt der Aufsichtsrat die Gesellschaft nur bei Rechtsgeschäften mit den Vorstandsmitgliedern selbst. Die Ausweitung sei allerdings aufgrund des Schutzzwecks der Norm geboten. Nur die Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats könne in diesen Fällen der abstrakten Gefahr von Interessenkollisionen effektiv vorbeugen und eine von sachfremden Erwägungen unbeeinflusste Vertretung der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern sicherstellen. Denn es mache keinen Unterschied, ob das Vorstandsmitglied der AG unmittelbar gegenüberstehe oder eine Gesellschaft, deren Anteile zu 100% von ihm gehalten werden. Jede Entscheidung betreffe angesichts der wirtschaftlichen Identität direkt die Interessen des Vorstandsmitglieds. 

Ob dies auch dann gelten soll, wenn das Vorstandsmitglied nicht Alleingesellschafter der mit der Aktiengesellschaft kontrahierenden Gesellschaft ist, aber zumindest eine maßgebliche oder gar beherrschende Beteiligung an dieser hält, hat der BGH offen gelassen. Ebenso bezieht der BGH keine Stellung zur bislang in Literatur und Rechtsprechung ungeklärten Frage, ob ein Verstoß gegen § 112 AktG zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts nach § 134 BGB oder zur Anwendbarkeit der §§ 177 ff. BGB (schwebende Unwirksamkeit mit der Möglichkeit der Genehmigung durch den Aufsichtsrat) führt. 

Ein weiterer Aspekt des dem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalts war, dass das in Rede stehen-de Rechtsgeschäft nicht mit einem amtierenden, sondern mit einem künftigen Vorstandsmitglied abgeschlossen wurde. Hier führte der BGH aus, dass es für die Anwendbarkeit des § 112 AktG unerheblich sei, ob eine Bestellung tatsächlich schon erfolgt ist, wenn diese ernsthaft beabsichtigt ist und mit dem Rechtsgeschäft im Zusammenhang steht.
 

Ihre Ansprechpartner