30. August 2017 | Rechtslage

Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO zumeist nur bei Vorlage mehrerer Indizien erfolgreich

Der Erstattungsanspruch aufgrund Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO setzt neben dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners die Kenntnis des Gläubigers / Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz des Schuldners voraus.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 06.07.2017 – IX ZR 178/16 (Leitsatz) entschieden:

Erklärt sich der Schuldner einer geringfügigen Forderung (hier: € 1.674,93 zzgl. Kosten und Zinsen) gegenüber dem Gerichtsvollzieher zum Abschluss einer Zahlungsvereinbarung bereit, muss der Gläubiger allein aus diesem Umstand nicht zwingend darauf schließen, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Im hier entschiedenen Fall gab es zwei Besonderheiten: Zum einen standen Gläubiger und Schuldner nicht in einer ständigen Geschäftsbeziehung, sondern das Verhältnis beschränkte sich auf einen einmaligen Leistungsaustausch; der Gläubiger kannte also die Zahlungsgewohnheiten des Schuldners nicht und konnte daher aufgrund des aktuellen (Nicht-) Zahlungsverhaltens des Schuldners, das eventuell vom früheren Zahlungsverhalten des Schuldners abwich, nicht auf eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen. Zum anderen teilte der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger mit, dass der Schuldner nach Einschätzung des Gerichtsvollziehers in der Lage sei, die Sache durch Ratenzahlung zu erledigen.

Dieses Urteil zeigt besonders deutlich, dass die Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO eines Insolvenzverwalters nur dann Erfolg hat, wenn der Insolvenzverwalter nicht nur ein Indiz (hier: der Schuldner zahlte die geringfügige Verbindlichkeit nicht), sondern mehrere Indizien vorträgt.

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