Nicht selten bestehen zwischen dem Gesellschafter und der abhängigen Gesellschaft Verrechnungskonten, über welche ein regelmäßiger Leistungsaustausch abgewickelt wird. Geht nun abhängige Gesellschaft in ein Insolvenzverfahren, stellt sich die Frage, ob sich aus den (Intercompany-)Verrechnungskonten Anfechtungsrisiken für den Gesellschafter ergeben. Hinsichtlich der weitreichenden Wirkung des § 135 InsO hat der BGH mit einer am 06.08.2019 veröffentlichten Entscheidung seine Rechtsprechung dahingehend bekräftig, dass bei einem kontokorrentähnlichen Gesellschafterdarlehensverhältnis eine Befriedigung des Darlehensrückzahlungsanspruchs gegenüber dem Gesellschafter nur anfechtbar ist, soweit der im Anfechtungszeitraum bestehende höchste Saldo bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endgültig zurückgeführt worden ist.
Neben der oben aufgeworfenen Rechtsfrage behandelt der BGH weitere Themen hinsichtlich der Anfechtungsrisiken des Gesellschafters. Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass die Insolvenz einer Konzerngesellschaft auch erhebliche insolvenzanfechtungsrechtliche Risiken für die Gesellschafter und die konzernangehörigen Gesellschaften hat. Durch eine Quick-Check-Prüfung im Vorfeld können diese Risiken ermittelt und quantifiziert werden.