Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen die unentgeltliche Nutzungsüberlassung an einen Dritten der Schenkungsanfechtung gem. §§ 129, 134 InsO unterliegt.
Zum Beschluss des BGH, 19.07.218 - IX ZR 307/16
Die -Krankenhaus E. GmbH (fortan: Schuldnerin) betreibt das -Krankenhaus in E. (fortan: Krankenhaus E. ) auf einem ihr gehörenden Grundstück. Der verklagte Landschaftsverband ist unter anderem Träger eines Klinikverbundes mit der Bezeichnung "L.", der vor allem aus psychiatrischen Kliniken besteht. Das Land Nordrhein-Westfalen beauftragte den Beklagten, zur wohnortnahen Versorgung im rechtsrheinischen Teil des Rhein-Sieg-Kreises eine psychiatrische Klinik zu unterhalten. Daher beschloss der Beklagte im Jahr 2000, im Krankenhaus E. eine Außenstelle der L.-Kliniken B. einzurichten. Der Beklagte und die Schuldnerin führten Gespräche über die Errichtung einer Dependance im Krankenhaus E.
Mit Feststellungsbescheid vom 17. Dezember 2002 gemäß § 18 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1998 (fortan: KHG NRW) nahm die Bezirksregierung Köln die L.-Kliniken B. mit einer entsprechenden Strukturierung in den Krankenhausplan des Landes NordrheinWestfalen auf.
Die Schuldnerin stellte am 9. Juni 2004 gemäß § 21 KHG NRW einen Antrag auf eine voll-finanzierende Landesförderung für die zu errichtende Einrichtung. Im Antrag wies die Schuldnerin unter anderem auf die Umsetzung der baulichen Maßnahmen im Sinne des Feststellungsbescheides vom 17. Dezember 2002 hin. Zudem teilte sie mit, dass der Beklagte in die Planung der Maßnahme einbezogen worden sei. Mit Bescheid vom 10. November 2004 bewilligte das Land Nordrhein-Westfalen Fördergelder in Höhe von 5.735.000 € für die Errichtung der Psychiatrie mit Tagesklinik. Nr. 4.2 der besonderen Nebenbestimmungen sah vor, dass die Auszahlung der Fördermittel "zur unbefristeten Sicherung des Verwendungszwecks sowie zur Sicherung eines evtl. Anspruches auf Rückzahlung oder Wertausgleiches" von der vorhergehenden Bestellung einer erstrangigen Grundschuld in Höhe der bewilligten Fördermittel abhängig gemacht werde. Am 27. Dezember 2004 wurde eine Grundschuld über 5.735.000 € zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen am Grundstück der Schuldnerin im Grundbuch eingetragen.
Die Schuldnerin setzte die Fördermittel dazu ein, durch Um- und Neubau für die Dependance der L.-Kliniken B. geeignete Räume in dem Krankenhaus E. zu errichten. Sie wandte keine Eigenmittel auf. Nach Fertigstellung der Gebäude überließ die Schuldnerin dem Beklagten mit Vertrag vom 15. Juli 2007 die Räumlichkeiten für 20 Jahre zur Nutzung als Dependance der L. Kliniken B. In einem den einzelnen Bestimmungen dieses Nutzungsvertrags vorangestellten "Grundsatz" erklärten die Parteien, dass die Durchführung der Baumaßnahme im Rahmen der Bewilligung vom 10. November 2004 erfolge. Sie machten die dem Bewilligungsbescheid vom 10. November 2004 zugrunde liegenden Unterlagen, insbesondere den Förderantrag, Prüfberichte und Anlagen zum Bewilligungsbescheid zum Bestandteil des Nutzungsvertrags. Nach dem Vertrag schuldete der Beklagte für die Dauer von 20 Jahren kein Nutzungsentgelt, hatte jedoch die Betriebskosten (§ 4) und die Instandhaltung und Instandsetzung an allen baulichen und technischen Einrichtungen der von ihm genutzten Räume (§ 6) einschließlich der Schönheitsreparaturen (§ 7) zu tragen.
Auf einen Eigenantrag der Schuldnerin vom 3. September 2014 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, ordnete Eigenverwaltung an und bestellte die Klägerin zur Sachwalterin. Die Klägerin hat die Nutzungsüberlassung als unentgeltliche Leistung der Schuldnerin angefochten und verlangt vom Beklagten für die Zeit vom 3. September 2010 bis 24. November 2014 monatliche Miete von 25.038,55 €, insgesamt 1.269.454,51 €.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Der BGH hat folgende Feststellungen getroffen:
a) Überlässt der Schuldner ein ihm gehörendes Grundstück einem Dritten zur Nutzung, kann dies gläubigerbenachteiligend sein, wenn der Schuldner geschäftlich tätig ist, die Nutzungsmöglichkeit einen eigenen wirtschaftlichen Wert darstellt, der im Geschäftsverkehr üblicherweise nur gegen Entgelt überlassen wird, und dem Schuldner eine wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks zum Vorteil der Gläubiger rechtlich und tatsächlich möglich war.
b) Ist eine Vermietung einer Sache nur mit behördlicher Genehmigung zulässig, benachteiligt die Gebrauchsübertragung und -überlassung zur unentgeltlichen Nutzung die Gläubiger, wenn die zuständige Behörde die erforderliche Genehmigung tatsächlich erteilt hätte oder hätte erteilen müssen.
a) Steht dem Leistungsempfänger ein eigener Anspruch gegen den leistenden Schuldner zu, richtet sich die Frage nach der Unentgeltlichkeit der Leistung nach den Grundsätzen im Zwei-Personen-Verhältnis.
b) Eine unentgeltliche Leistung scheidet im Zwei-Personen-Verhältnis auch dann aus, wenn nicht der Empfänger, sondern ein Dritter die ausgleichende Gegenleistung erbringt, sofern zwischen der Leistung des Schuldners und der ausgleichenden Gegenleistung des Dritten ein ausreichender rechtlicher Zusammenhang besteht.