28. Januar 2020 | Allgemein

Existenzvernichtungshaftung aufgeben und Kapitalerhöhung sowie Differenzhaftung mit den richtigen Werten anwenden

Zugleich Fortsetzung des Beitrags ZIP 2019, 1541 und Überlegungen zu BGH v. 6. 11. 2018 – II ZR 199/17, ZIP 2019, 114

 

Der Gesetzgeber des GmbHG 1892 hat mit 20.000 Reichsmark ein dem Wert nach wesentlich höheres Mindeststammkapital bestimmt als die aktuellen 25.000 €; weiter lag damals die durchschnittliche Eigenkapitalquote bei rund 75 %. Seitdem haben eine Werterosion und eine Entwicklung des Verständnisses vom Wert des GmbH-Vermögens stattgefunden, die insbesondere die Existenzvernichtungshaftung erforderlich zu machen scheinen. Der folgende Beitrag zeigt, dass bei richtigem Verständnis vor allem des Inhalts des GmbH-Vermögens und damit der Kapitalerhaltung sowie der Differenzhaftung die Existenzvernichtungshaftung obsolet ist.

 

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