14. Juli 2017 | Rechtslage

Abwehr von Insolvenzanfechtungsansprüchen – der BGH stärkt die Rechte der Lieferanten

BGH, Urteil vom 22.6.2017 – IX ZR 111/14


Der BGH hat entschieden, dass die zwangsweise Durchsetzung einer unbestrittenen Forderungen nicht als alleiniges Indiz für die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners genommen werden kann. Die Vorsatzanfechtung gem. § 133 InsO wird für den Verwalter somit erschwert, sofern der Gläubiger bereits im (außergerichtlichen) Forderungsbeitreibungsverfahren gewisse Mechanismen beachtet. 

 

Leitsatz des Gerichts: InsO § 133 Abs. 1 Satz 2


Setzt ein Gläubiger eine unbestrittene Forderung erfolgreich zwangsweise durch, kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung kannte, wenn der Gläubiger außer dieser Forderung und den von ihm zur zwangsweisen Durchsetzung der Forderung unternommenen erfolgreichen Schritten keine weiteren konkreten Tatsachen über die Zahlungsunfähigkeit oder die Vermögenslage seines Schuldners kennt.

Ihre Ansprechpartner